Home-Office, Mobiles Arbeiten und Workation im EU-Ausland

Mag. Hanns D. Hügel

Erstellt am 6. September 2023

Die Flexibilität der Arbeitswelt hat neue Möglichkeiten eröffnet: Home-Office, Mobiles Arbeiten und die Verbindung von Urlaub und Arbeit – Workation. Doch welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ergebnis in aller Kürze

  • Home-Office für einen österreichischen Arbeitgeber im Ausland ist möglich aber kompliziert, weil der Telearbeitsplatz einen Arbeitsort begründet.
  • Mobiles Arbeiten im EU-Ausland für einen österreichischen Arbeitgeber ist einfach möglich, wenn kein neuer Arbeitsort begründet wird.
  • Workation kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf einzelne Tage stundenweise nach Arbeitszeit und Urlaub aufgeteilt werden.
  • Eine ausreichend konkrete, schriftliche Vereinbarung ist jedenfalls unabdingbar.

Was sind Home-Office, Mobiles Arbeiten und Workation?

Home-Office ist die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Wohnung des Dienstnehmers. Das eigene Zuhause wird zum Arbeitsplatz. Eine schriftliche Vereinbarung ist gesetzlich/kollektivvertraglich verpflichtend.

Mobiles Arbeiten findet auch an anderen Orten außerhalb der klassischen Betriebsstätte oder des Wohnortes des Dienstnehmers statt. Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert, eine einseitige Anordnung nicht möglich.

Workation beschreibt die Kombination von Urlaub und Mobilem Arbeiten. Hierbei wird während des Aufenthalts an einem anderen Ort als der Betriebsstätte gearbeitet.
Telearbeit dient nachfolgend als gemeinsamer Oberbegriff für diese neuen Formen der Arbeit.

Wie können Home-Office und Mobiles Arbeiten im EU-Ausland vereinbart werden?

Um solche Arbeitsformen im EU-Ausland zu etablieren, sollten zumindest folgende Schritte beachtet werden:

  • Eine klare, schriftliche Vereinbarung, welche Art der Telearbeit geregelt werden soll.
  • Festlegung des/der Arbeitsortes/Arbeitsorte sowie Erreichbarkeit.
  • Definition des zeitlichen Ausmaßes der Telearbeit.
  • Konkretisierung der zu erledigenden Aufgaben, wenn diese vom Dienstvertrag abweichen.
  • Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Kostentragung.
  • Datenschutzrechtliche Regelungen für Datensicherheit und Geheimhaltung.
  • Berücksichtigung von Arbeitnehmerschutznormen und Haftungsfragen im betreffenden Staat.
  • Konkrete Beschreibung, wo gearbeitet wird (besonders wichtig für die Unfallversicherung).
  • Dauer der Vereinbarung.
  • Konkrete Vereinbarung über Arbeitszeitaufzeichnungen unter Berücksichtigung des Arbeitsortes.

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte sind bei grenzüberschreitender Telearbeit zu beachten?

Die Rom-I-Verordnung regelt grenzüberschreitende Sachverhalte im Vertragsrecht. Es besteht prinzipiell freie Rechtswahl, jedoch darf der arbeitsrechtliche Schutz des Tätigkeitsstaates nicht eingeschränkt werden. Dh österreichisches Arbeitsrecht kann auch bei Telearbeit im Ausland vereinbart werden.

Welche Aspekte sind im Sozialrecht zu beachten?

Bei Telearbeit im Ausland spielen sozialrechtliche Überlegungen eine entscheidende Rolle. Innerhalb der EU und auch in der Schweiz regelt die EU-Verordnung VO (EG) 883/2004 sozialversicherungsrechtliche Aspekte für grenzüberschreitende Fälle. Dienstnehmer unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie arbeiten. Grundsätzlich kommt bei Telearbeit im Ausland das Sozialversicherungssystem des betreffenden Landes zur Anwendung.

Wird ein wesentlicher Teil der Arbeit im Heimatstaat verrichtet, bleibt der Dienstnehmer hier sozialversichert. Wesentlichkeit wird angenommen, wenn mehr als 25% der Gesamtarbeitszeit im Heimatstaat erfolgt. Seit 01.07.2023 besteht ein multilaterales Rahmenübereinkommen, das es Dienstnehmern erlaubt, bis zu 49,99% ihrer Arbeitszeit im Ausland zu arbeiten, bei gleichzeitiger Sozialversicherungspflicht im Land des Dienstgebers.

Wie steht es um den Unfallversicherungsschutz im Ausland?

Hier gilt die allgemeine Regelung zum Unfallversicherungsschutz. Dieser greift, wenn der Telearbeitsort einen sachlichen Zusammenhang mit der vereinbarten Arbeit hat. Daher ist eine möglichst klare Vereinbarung des/der Arbeitsortes/Arbeitsorte empfehlenswert. Wie weit dies geht, wird sich aufgrund der neuen Gegebenheiten in der Praxis noch weisen.

Welche steuerrechtlichen Aspekte sind relevant?

Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Dienstnehmers der primäre Anknüpfungspunkt. Arbeitet ein Dienstnehmer im Home-Office von einem ausländischen Wohnsitz aus für einen österreichischen Dienstgeber, unterliegt er prinzipiell den Steuervorschriften des Wohnsitzstaates.

Für physische Tätigkeiten in Österreich ist der Dienstnehmer in Österreich lohnsteuerpflichtig. Es wird zwischen kurzfristigen und längeren Aufenthalten unterschieden, was zur Folge hat, dass bloß gelegentliche Telearbeit im Ausland nicht zur Lohnsteuerpflicht im betreffenden Staat führt.

Das anwendbare Steuerrecht wird detailliert in sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den jeweiligen Staaten geregelt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens ist festgelegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Dabei ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, die der Dienstnehmer im jeweiligen Land arbeitet.

Wie lässt sich Workation rechtlich gestalten?

Workation vereint Urlaub und Mobiles Arbeiten. Wie bei sonstigen Formen der Telearbeit ist eine möglichst klare schriftliche Vereinbarung empfehlenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen. Auch die Vereinbarung von stundenweisem Urlaub ist grundsätzlich möglich. Idealerweise teilt man Workation dennoch in Arbeits- und Urlaubstage auf. Die Vereinbarung von stundenweisem Urlaub bedarf einer gesonderten Begründung. Stundenweiser Urlaub darf für den Dienstnehmer nicht nachteilig sein.

Fazit: Flexibles Arbeiten im Ausland erfordert klare Vereinbarungen

Die moderne Arbeitswelt ermöglicht vielfältige Modelle jenseits der klassischen Betriebsstätte. Doch egal welche Form der Telearbeit gewählt wird, sind klare schriftliche Vereinbarungen unerlässlich, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Haftungsausschluss: Die Informationen in diesem Blogbeitrag dienen lediglich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtlich verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte direkt an mich.

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